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Pflegedienst Wirsing |
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Pflegereform zum 01.07.2008 |
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Durch Beitragserhebung bessere Leistungen! Um bessere Leistungen für die wachsende Anzahl an pflegebedürftigen Menschen finanzieren zu können, steigt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2008 von 1,7 % auf 1,95 %. Kinderlose Versicherte zahlen 2,2 %. Wären die Beiträge nicht erhöht worden und damit die Einnahmen der Pflegeversicherung, hätten die häufig bereits auch finanziell belasteten Pflegebedürftigen und deren Angehörige einen Teil der Leistungen zahlen oder die Sozialhilfe hätte einspringen müssen.
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Die Reform der Pflegeversicherung
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Mehr Auskunft und Beratung für Pflegebedürftige und deren Angehörige! Pflegebedürftige und deren Angehörige erhalten von ihrer Pflegekasse auf Wunsch eine Leistungs- und Preisvergleichsliste von Pflegeeinrichtungen in Wohnortnähe. Es besteht zudem ein Rechtsanspruch (nach § 7 a SGB XI) auf eine individuelle Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen.
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Die häusliche Pflege wird stärker unterstützt ! Die Leistungen für die häusliche Pflege werden verbessert. Nach drei bereits feststehenden Schritten in den Jahren 2008, 2010 und 2012 soll ab 2015 eine regelmäßige Anpassung erfolgen Die Verbesserungen kommen sowohl wenn die Pflege durch Angehörige übernommen wird (Pflegegeld), als auch wenn Pflegedienste beauftragt werden (Pflegesachleistung). |
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Der MDK soll die Begutachtung zur Einstufung in eine Pflegestufe wesentlich zügiger erledigen! Dem Antragsteller soll spätestens 5 Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung schriftlich mitgeteilt werden. Befindet der Antragsteller sich im Krankenhaus oder im Sterbeprozess soll zur Weiterversorgung der Bescheid nach einer Woche vorliegen. Hat ein Angehöriger zur Versorgung in der Häuslichkeit einen Antrag auf Pflegezeit bei seinem Arbeitgeber gestellt, beträgt die Frist maximal 2 Wochen. Damit erhalten sowohl die Pflegebedürftigen als auch die Angehörigen sehr viel schneller Klarheit, ob und welche Leistungen erwartet werden können. |
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Erhöhung der monatlichen Beträge als Pflegesachleistung |
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Erhöhung der monatlichen Beträge als Pflegegeld |
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Durch gemeinsame Leistungsinanspruchnahme zusätzliche Betreuungszeit! Mehrere Pflegebedürftige können Pflege-, Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen gemeinsam in Anspruch nehmen (Beispiel Nachbarschaft oder Wohngemeinschaften). Die hierdurch gewonnene Zeit steht den beteiligten Pflegebedürftigen zur Verfügung. So können erstmals seit Einführung der Pflegeversicherung auch z.B. zusätzliche Betreuungsleistungen angeboten werden. Bisher waren Betreuungsleistungen in der häuslichen Pflege vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.
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Angehörige erhalten mehr Zeit zur Organisation der Pflege! Angehörige trifft die Pflegebedürftigkeit oft unvorbereitet. Damit sie sich darum kümmern können, dass der pflegebedürftige Mensch eine möglichst gute Betreuung und Pflege erhält, bekommen sie die hierfür benötigte Zeit. Bei Pflege durch Angehörige erhalten Beschäftigte für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rückkehrmöglichkeit (soziale Absicherung in der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung ist gewährleistet, Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sind möglich). Voraussetzung ist eine zu erwartende Pflegebedürftigkeit bzw. mindestens Feststellung der Pflegestufe I. Bei akut auftretenden Pflegesituationen wird für Angehörige ein kurzfristiger Freistellungsanspruch von der Arbeit von bis zu 10 Tagen geschaffen. |
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Mehr Leistungen und damit Zeit für Demenzkranke die zu Hause leben! Die Betreuung an Demenz erkrankter pflegebedürftiger Menschen ist eine besonders große Herausforderung für die Angehörigen. Hier wurde gezielt die Unterstützung durch mehr Leistung ausgebaut. Konnten bisher bis zu 460 € im Jahr für Betreuungsleistungen genutzt werden, stehen künftig entweder 100 € oder 200 €, je nach Einstufung durch die Pflegekasse, pro Monat zur Verfügung. Auch an einer Demenz erkrankte Personen, die keine Pflegestufe haben, erhalten die Leistungen. Die Monatsbeträge können, sofern sie in einem Jahr nicht ausgeschöpft wurden, auf das nächste Jahr übertragen werden. Das Geld kann zum Beispiel für Betreuungsleistungen von Pflegediensten, die Tagespflege oder die Kurzzeitpflege genutzt werden. |
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ambulant |
bisher € |
2008 |
2010 |
2012 |
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Stufe I |
384 |
420 |
440 |
450 |
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Stufe II |
921 |
980 |
1.040 |
1.100 |
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Stufe III |
1.432 |
1.470 |
1.510 |
1.550 |
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ambulant |
bisher € |
2008 |
2010 |
2012 |
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Stufe I |
205 |
215 |
225 |
235 |
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Stufe II |
410 |
420 |
430 |
440 |
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Stufe III |
665 |
675 |
685 |
700 |