Pflegedienst Wirsing

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Pflegereform zum 01.07.2008

Durch Beitragserhebung bessere Leistungen!

Um bessere Leistungen für die wachsende Anzahl an pflegebedürftigen Menschen finanzieren zu können, steigt der Beitragssatz zur Pflegeversicherung ab dem 01.07.2008 von 1,7 % auf 1,95 %. Kinderlose Versicherte zahlen 2,2 %.

 Wären die Beiträge nicht erhöht worden und damit die Einnahmen der Pflegeversicherung, hätten die häufig bereits auch finanziell belasteten Pflegebedürftigen und deren Angehörige einen Teil der Leistungen zahlen  oder die Sozialhilfe hätte einspringen müssen.

 

Die Reform der Pflegeversicherung

Gewinner sind die Pflegebedürftigen!

Mehr Auskunft und Beratung für Pflegebedürftige und deren Angehörige!

Pflegebedürftige und deren Angehörige erhalten von ihrer Pflegekasse auf Wunsch eine Leistungs- und Preisvergleichsliste von Pflegeeinrichtungen in Wohnortnähe.

 Es besteht zudem ein Rechtsanspruch (nach § 7 a SGB XI) auf eine individuelle Beratung und Hilfestellung bei der Auswahl und Inanspruchnahme von Sozialleistungen.

 

Die häusliche Pflege wird stärker unterstützt !

Die Leistungen für die häusliche Pflege werden verbessert. Nach drei bereits feststehenden Schritten in den Jahren 2008, 2010 und 2012 soll ab 2015 eine regelmäßige Anpassung erfolgen

Die Verbesserungen kommen sowohl wenn die Pflege durch Angehörige übernommen wird (Pflegegeld), als auch wenn Pflegedienste beauftragt werden (Pflegesachleistung).

Der MDK soll die Begutachtung zur Einstufung in eine Pflegestufe wesentlich zügiger erledigen!

Dem Antragsteller soll spätestens 5 Wochen nach Eingang des Antrags bei der zuständigen Pflegekasse die Entscheidung schriftlich mitgeteilt werden. Befindet der Antragsteller sich im Krankenhaus oder im Sterbeprozess soll zur Weiterversorgung der Bescheid nach einer Woche vorliegen. Hat ein Angehöriger zur Versorgung in der Häuslichkeit einen Antrag auf Pflegezeit bei seinem Arbeitgeber gestellt, beträgt die Frist maximal 2 Wochen.

 Damit erhalten sowohl die Pflegebedürftigen als auch die Angehörigen sehr viel schneller Klarheit, ob und welche Leistungen erwartet werden können.

Erhöhung der monatlichen Beträge als Pflegesachleistung

Erhöhung der monatlichen Beträge als Pflegegeld

Durch gemeinsame Leistungsinanspruchnahme zusätzliche Betreuungszeit!

Mehrere Pflegebedürftige können Pflege-, Betreuungs- und Hauswirtschaftsleistungen gemeinsam in Anspruch nehmen (Beispiel Nachbarschaft oder Wohngemeinschaften).

Die hierdurch gewonnene Zeit steht den beteiligten Pflegebedürftigen zur Verfügung. So können erstmals seit Einführung der Pflegeversicherung auch z.B. zusätzliche Betreuungsleistungen angeboten werden. Bisher waren Betreuungsleistungen in der häuslichen Pflege vom Gesetzgeber nicht vorgesehen.

 

Angehörige erhalten mehr Zeit zur Organisation der Pflege!

Angehörige trifft die Pflegebedürftigkeit oft unvorbereitet. Damit sie sich darum kümmern können, dass der pflegebedürftige Mensch eine möglichst gute Betreuung und Pflege erhält, bekommen sie die hierfür benötigte Zeit.

 Bei Pflege durch Angehörige erhalten Beschäftigte für die Dauer von bis zu 6 Monaten einen Rechtsanspruch auf unbezahlte Freistellung von der Arbeit mit Rückkehrmöglichkeit (soziale Absicherung in der Renten-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung ist gewährleistet, Zuschüsse zur Kranken- und Pflegeversicherung sind möglich). Voraussetzung ist eine zu erwartende Pflegebedürftigkeit bzw. mindestens Feststellung der Pflegestufe I.

Bei akut auftretenden Pflegesituationen wird für Angehörige ein kurzfristiger Freistellungsanspruch von der Arbeit von bis zu 10 Tagen geschaffen.

Textfeld: Die Rehabilitation für pflegebedürftige Menschen soll verbessert werden ! 
Der MDK muss künftig in seinem Gutachten zur Einstufung in eine Pflegestufe präzise Angaben über geeignete, notwendige, zumutbare und im Einzelfall gebotene Leistungen der medizinischen Rehabilitation machen. Das kann z.B. Krankengymnastik oder Logopädie sein.
Textfeld: Diese Aussagen gelten gegenüber den Krankenkassen als Antrag. Kümmern sich diese nicht um den Antrag, müssen sie eine Strafe zahlen. Den Antrag müssen sie trotzdem bearbeiten.

Textfeld: Tagespflege entlastet Pflegebedürftige und Angehörige ! 
Bisher standen keine gesonderten Mittel zur Verfügung, um die Tagespflege aufsuchen zu können. Leistungen der Tagespflege wurden von der ambulanten Pflegesach- oder Geldleistung abgezogen. 
Textfeld: Neu eingeführt wird jetzt neben den Leistungen zur häuslichen Pflege (Pflegesachleistung oder Pflegegeld) ein Zuschuss für den Besuch der Tagespflege oder der Nachtpflege. Dieser beträgt 50 % des Pflegesach-leistungsbetrages, bei Bedarf kann dieser Zuschuss zu Lasten der Sachleistung aufgestockt werden.
Textfeld: Diese Neuregelung verschafft insbesondere den pflegenden Angehörigen erhebliche Entlastung. Hierdurch entstehen viele Kombinationsmöglich-keiten häuslicher und teilstationärer Pflege, die es erlauben, Hilfen zu nutzen, die wirklich auf den Bedarf des Einzelnen abgestimmt sind.

Textfeld: Leistungsanhebungen bei der Verhinderungspflege! 
Zur Unterstützung und Entlastung gibt es die Möglichkeit der Verhinderungspflege. Sie dient dazu, bis zu vier Wochen die verhinderte Pflegeperson aus der Familie zu vertreten. Bisher musste der Pflegebedürftige 12 Monate gepflegt werden, bis die Verhinderungspflege   erstmals in Anspruch genommen werden durfte. Diese Wartezeit ist auf sechs Monate verkürzt worden.
Textfeld: Die Leistungen für die Verhinderungspflege werden wie folgt angehoben:
Textfeld: 1.07.2008: 1.470 €
Textfeld: 1.01.2010: 1.510 €
Textfeld: 1.01.2012: 1.550 €

Mehr Leistungen und damit Zeit für Demenzkranke die zu Hause leben!

Die Betreuung an Demenz erkrankter pflegebedürftiger Menschen ist eine besonders große Herausforderung für die Angehörigen. Hier wurde gezielt die Unterstützung durch mehr Leistung ausgebaut.

 Konnten bisher bis zu 460 € im Jahr für Betreuungsleistungen genutzt werden, stehen künftig entweder 100 € oder 200 €, je nach Einstufung durch die Pflegekasse, pro Monat zur Verfügung. Auch an einer Demenz erkrankte Personen, die keine Pflegestufe haben, erhalten die Leistungen. Die Monatsbeträge können, sofern sie in einem Jahr nicht ausgeschöpft wurden, auf das nächste Jahr übertragen werden. Das Geld kann zum Beispiel für Betreuungsleistungen von Pflegediensten, die Tagespflege oder die Kurzzeitpflege genutzt werden.

Textfeld: Wir unterstützen Sie weiterhin bei allen Fragen zur Pflegebedürftigkeit ! 
Wenn Sie Fragen zur Pflegebedürftigkeit oder zur Pflegeversicherung haben, unterstützen wir Sie sehr gerne.
Textfeld: Sie sind uns immer willkommen. Bitte sprechen Sie uns an.
Textfeld: Künftig können Sie sich übrigens in jeder Pflegeeinrichtung erkundigen, wie gut die Qualität der Pflege ist. Sie können sich darauf verlassen, dass wir auch weiterhin alles tun, um jeden Tag ein bisschen besser zu werden. Externe und interne Prüfungen werden uns dabei unterstützen. 
Textfeld: Wir sind Ihnen auch hier für entsprechende Anregungen sehr dankbar.

ambulant

bisher €

2008

2010

2012

Stufe I

384

420

440

450

Stufe II

921

980

1.040

1.100

Stufe III

1.432

1.470

1.510

1.550

ambulant

bisher €

2008

2010

2012

Stufe I

205

215

225

235

Stufe II

410

420

430

440

Stufe III

665

675

685

700