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L18 Beratungseinsatz gemäß § 37 Abs. 3 SGB XI |
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Der Beratungseinsatz dient der Beratung der pflegenden Angehörigen oder sonstiger Pflegepersonen und der Sicherung der Qualität der häuslichen Pflege. Unter Berücksichtigung der individuellen Situation und des häuslichen Umfeldes des Pflegebedürftigen soll ihm selbst und den Angehörigen durch eine Pflegefachkraft Hilfestellung zur Erleichterung der Pflege gegeben werden. Hierzu gehört u.a. die Anleitung pflegeerleichternden Techniken auf die im Hinblick auf die in §14 Abs. 4 SGB XI genannten Verrichtungen. Darüber hinaus soll über zusätzliche Hilfen, die sowohl der Pflegebedürftige als auch die Pflegeperson in Anspruch nehmen kann, informiert werden. Die Beratung kann sich dabei u.a. auf - Die Notwendigkeit medizinischer Reha-Maßnahmen - Den Einsatz von Pflegehilfsmitteln - Eine Anpassung des Wohnraums - Die Inanspruchnahme von Tages– und/oder Nachtpflege sowie Kurzzeitpflege - Die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Pflegekursen - Den möglichen Wechsel der Pflegestufe - Niederschwellige Angebote gem. PflEG
Der Pflegebedürftige erklärt sich mit dem bei dem Pflegeeinsatz gewonnenen Erkenntnissen einverstanden und übermitteln diese der Pflegekasse mittels eines gültigen Mitteilungsformulars. Für die Besorgung des Formulars ist der Pflegedienst zuständig. |



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